Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Arbeitsfassung ist eindeutig identifizierbar, aber noch nicht freigegeben.
- Fassung
- 2026-09-05.1
- Vorgesehen ab
- 05. September 2026
- Fassungs-ID
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1. Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Agentiq-Leistungen zwischen
Agentiq Intelligence GmbH i. G., vertreten durch den Geschäftsführer Shafi Azimi
Neuer Wall 50, 20354 Hamburg
– nachfolgend „Agentiq“ – und dem Kunden.
Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Der Kunde bestätigt im Kaufmoment aktiv, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Soweit der Kunde im Einzelfall dennoch Verbraucher ist, bleiben zwingende Verbraucherschutzrechte unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Der letzte Bestellschritt wird in der Kaufoberfläche eindeutig als zahlungspflichtig bezeichnet. Vor Abgabe der Bestellung werden das gebuchte Leistungsmodul, die Leistungsbeschreibung, der Preis sowie die einbezogenen Fassungen dieser AGB und weiterer Vertragsunterlagen angezeigt.
Der Vertrag kommt zustande, wenn Agentiq die Bestellung annimmt. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung dokumentiert nur den Zugang der Bestellung und stellt noch keine Annahme dar. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung in Textform, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung. Wird der Auftrag auf einem Auftragsformular erteilt, kommt der Vertrag mit der Unterschrift beider Seiten zustande.
Vertragsinhalt sind der gemeinsame AGB-Stamm, das gebuchte Leistungsmodul, die wortgleiche Leistungsbeschreibung „Enthalten / ausdrücklich nicht enthalten“, die im Kaufmoment bestätigten Erklärungen und, soweit erforderlich, der Auftragsverarbeitungsvertrag. Die im Kaufmoment akzeptierten Fassungs-IDs und Erklärungen werden unveränderlich zur Vertragsakte protokolliert.
3. Leistungsumfang und zweistufiges Versprechen
Agentiq schuldet die im gebuchten Leistungsmodul und in der Kaufbestätigung beschriebenen Leistungen. Ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor. Allgemeine Werbeaussagen erweitern den so vereinbarten Leistungsumfang nicht.
Ein ausdrücklich bezeichneter Meilenstein ist eine Leistungszusage mit der in diesen AGB beschriebenen Folge. Ein wirtschaftliches Geschäftsergebnis, etwa eine bestimmte Platzierung, Reichweite, Anzahl von Anfragen, Einstellung oder ein Umsatz, ist dagegen ein Ziel ohne Erfolgshaftung, sofern das Leistungsmodul nicht ausdrücklich eine abweichende Zusage enthält. Für jeden 90-Tage-Arbeitszyklus dokumentiert Agentiq einen nachvollziehbaren Optimierungsplan; dieser Plan macht das Geschäftsergebnis nicht zur Garantie.
4. Operatives Mandat und Schonmodus
Das beim Kauf erteilte operative Mandat bestimmt den Rahmen, in dem Agentiq für den Kunden handeln darf. Es gilt jeweils für 90 Tage und wird für den nächsten Arbeitszyklus erneuert. Läuft das Mandat aus, beginnt der Schonmodus. Der Mandatsablauf beendet den Vertrag nicht von selbst und ist keine Verletzung der Leistungspflicht.
Im Schonmodus startet Agentiq keine neuen Außenhandlungen, Provider-Schreibzugriffe, Kampagnen, Freigabe-Ausführungen oder sonstigen neuen Arbeiten. Laufende Arbeiten werden sauber beendet. Fortlaufender Drittgeldabfluss gilt bei Mandatsablauf als neue Handlung; laufende Anzeigen werden deshalb mit Mandatsablauf pausiert. Bereits gelieferte Ergebnisse, Belege, Exporte und der Verlauf bleiben zugänglich. Nach Erneuerung des Mandats wird die Arbeit ohne Neustartgebühr fortgesetzt.
5. Mitwirkungspflichten und Fristuhr
Der Kunde stellt die im Leistungsmodul genannten Zugänge, Angaben, Materialien, Rechte und Freigaben vollständig, richtig und innerhalb der in der Plattform ausgewiesenen Frist bereit. Er informiert Agentiq unverzüglich über Änderungen, die für die Leistung erheblich sind.
Die Fristuhr läuft nur, solange die nächste erforderliche Handlung bei Agentiq liegt. Sie ruht, solange eine Freigabe, ein notwendiger Zugang oder erforderliches Material des Kunden fehlt. Grund und Beginn des Ruhens werden in der Plattform sichtbar gemacht und bei jedem Zustandswechsel protokolliert. Meilenstein-Zusagen gelten nur während einer laufenden Fristuhr. Eine allgemeine, unbestimmte Berufung auf fehlende Mitwirkung genügt nicht; maßgeblich ist ein konkret benannter offener Punkt.
6. Nachbesserung, Sonderkündigung und Geldfolgen
Wird ein zugesagter Meilenstein bei laufender Fristuhr nicht erreicht, erhält Agentiq eine Nachbesserungsfrist von 14 Tagen. Binnen drei Werktagen legt Agentiq einen nachvollziehbaren Nachbesserungsplan vor. Bleibt auch die Nachbesserung erfolglos, kann der Kunde das betroffene Modul außerordentlich beenden. Bereits vertragsgemäß gelieferte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
Produktseitige Geldfolgen bestehen ausschließlich in folgenden Fällen:
- Ergibt eine ausdrücklich als „Analyse & Einrichtung“ vereinbarte Aktivierungsleistung bis zum Ende der ersten Woche ein substanzielles, schriftlich begründetes Absage-Urteil, wird der zugehörige Abonnementanteil erstattet; die Aktivierungsgebühr bleibt für die tatsächlich erbrachte Analyse und Einrichtung geschuldet. Nach dem Ende der ersten Woche berechtigt ein Absage-Urteil nur zur Sonderkündigung ohne Erstattung.
- Beruht die Nichterbringung auf einem Mandats- oder Plattformfehler auf Seiten von Agentiq, wird der betroffene Modulanteil automatisch gutgeschrieben.
Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere ein im Einzelfall bestehendes Widerrufsrecht, bleiben davon unberührt.
Die Nachbesserungs- und Sonderkündigungsfolge schließt gesetzliche Mängel-, Verzugs- oder sonstige zwingende Ansprüche nicht aus.
7. Maschinelle Leistungserbringung und menschliche Aufsicht
Die Leistung wird überwiegend maschinell erbracht und menschlich überwacht. Agentiq kennzeichnet maschinell erstellte Inhalte dort, wo dies gesetzlich oder nach dem vereinbarten Leistungsmodul erforderlich ist. Eine vorgeschriebene Transparenzansage bei einem KI-Telefonkontakt ist nicht abschaltbar.
Entscheidungen, die nach dem Leistungsmodul einem Menschen vorbehalten sind, werden nicht allein durch ein Modell getroffen. Freigabe- und Eskalationsgrenzen des gebuchten Moduls bleiben verbindlich.
8. Aktivierung, Preise, Werbebudget und Zahlung
Eine gesondert ausgewiesene Aktivierungsgebühr vergütet die konkret bezeichnete Analyse und Einrichtung. Nettopreis, Umsatzsteuer und Gesamtpreis werden in der Kaufoberfläche transparent ausgewiesen.
Ein Werbebudget ist Geld des Kunden auf dem Kundenkonto. Es ist kein Bestandteil der Agentiq-Vergütung und wird nicht mit einem Aufschlag versehen. Ohne eine ausdrückliche Freigabe startet Agentiq weder neue Kampagnen noch Budgeterhöhungen.
Scheitert eine fällige Zahlung, wechselt Agentiq nach einem unverzüglichen Hinweis sofort in den Schonmodus. Spätestens am siebten Tag nach der gescheiterten Zahlung beginnt die Leistungspause; dann werden auch laufende Anzeigen pausiert, damit kein weiterer Drittgeldabfluss entsteht. Website, Domain und Hosting bleiben während der Mahnphase online. Nach Zahlungseingang wird die Leistung automatisch und ohne Neustartgebühr wieder aufgenommen.
9. Preisänderungen
Preisänderungen für laufende Verträge erfolgen nur bei nachweisbaren Änderungen der für die Leistung maßgeblichen Kosten, Leistungsumfänge oder gesetzlichen Abgaben und nur in dem dafür angemessenen Umfang. Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit wird der Preis nicht einseitig erhöht.
Eine Preisänderung wird mindestens
zwei Monate
vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit Begründung und Berechnungsmaßstab angekündigt. Der Kunde erhält für den Fall einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt. Ohne wirksame Ankündigung gilt für den bestehenden Vertrag der bisherige Preis fort.
10. Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Export
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die im Leistungsmodul bezeichneten Nutzungsrechte an den für ihn fertiggestellten Arbeitsergebnissen. Nutzungsrechte an unbezahlten Zwischenständen gehen nicht über. Rechte an allgemeinen Werkzeugen, Vorlagen, Baukästen, Methoden und nicht kundenspezifischen Bestandteilen von Agentiq verbleiben bei Agentiq.
Soweit ein Leistungsmodul einen Export vorsieht, kann der Kunde ihn im dort beschriebenen Pflichtformat verlangen. Bei einem Software-Export werden Zustand und Bestandteile zum Übergabezeitpunkt dokumentiert. Betrieb und Aktualisierung einer vom Kunden selbst betriebenen exportierten Instanz sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; zwingende gesetzliche Herstellerpflichten bleiben unberührt.
11. Referenznutzung
Agentiq darf den Namen und das Logo des Kunden als sachliche Referenz nennen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit in Textform möglich und wirkt für die Zukunft. Vertrauliche Inhalte, personenbezogene Daten und nicht veröffentlichte Ergebnisse werden dadurch nicht zur Nutzung freigegeben.
12. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Soweit Agentiq personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien den im Kaufmoment bereitgestellten Auftragsverarbeitungsvertrag. Der Kunde bestätigt bei der Verbindung eines Kontos oder Dienstes, dass er Agentiq für die beauftragte Verarbeitung einsetzen darf. Verarbeitungen für eigene Zwecke von Agentiq richten sich nach der Datenschutzerklärung.
13. Haftung
Agentiq haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Agentiq nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Höhe nach vorläufig auf die Jahresvergütung des betroffenen Vertrags begrenzt. Dieser Haftungsdeckel und die abschließende Wirkung der Nachbesserungsfolge stehen unter anwaltlicher Prüfung; zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
14. Laufzeit und Kündigung
Die erste Ergebnisphase dauert 90 Tage. Danach läuft der Vertrag monatlich weiter und kann zum Ende jedes Vertragsmonats gekündigt werden, sofern das Leistungsmodul oder die Kaufoberfläche keine abweichende Laufzeit ausweist. Eine Kündigung ist mindestens in Textform möglich; eine Erklärung an info@agentiqai.de genügt. Agentiq schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern und bietet keine Verbraucherverträge an; ein ständig verfügbarer elektronischer Kündigungsweg nach § 312k BGB ist deshalb nicht vorzuhalten. Sollte im Einzelfall dennoch ein Verbrauchervertrag zustande kommen, wird der dafür vorgeschriebene Kündigungsweg unverzüglich bereitgestellt.
Das Ende des Vertrags und die Übergabe von Daten, Domains oder Artefakten richten sich ergänzend nach dem jeweiligen Leistungsmodul und den vereinbarten Export- und Löschregeln.
15. Änderungen von Vertragstexten
Jede Änderung dieser AGB erhält eine neue Fassungs-ID und ein Wirksamkeitsdatum. Für bestehende Kunden relevante Änderungen werden mit angemessener Frist und Sonderkündigungsrecht angekündigt. Eine stillschweigende Ersetzung der im Kaufmoment akzeptierten Fassung findet nicht statt.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Schutzvorschriften, die im Einzelfall zugunsten eines Verbrauchers gelten, bleiben unberührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt das gesetzliche Recht.
agentengefertigt, keine Rechtsberatung; VORLÄUFIG bis Anwalts-Freigabe

